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I 2023 61

Unfallversicherung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

Sz Verwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2023 61Entscheid vom 18. September 2023BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenC.________ AG,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)Sachverhalt:A.A.________ (Jg. 1959) ist seit dem Jahr 2011 im Alterszentrum D.________ als Pflegehelferin SRK tätig und als solche bei der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 9. März 2020 (Posteingang) wurde der Vorinstanz ein Unfallereignis angezeigt, wonach A.________ am 15. Februar 2020 einem Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl geholfen habe. Der Bewohner sei vor ihr gestanden und habe eine ruckartige Bewegung nach hinten gemacht. Beide seien rückwärts umgefallen. Dabei sei bei A.________ ein Rückenknochen gebrochen. Am 30. März 2020 erteilte die Vor­instanz Kostengutsprache für die Übernahme der Spitalkosten. Nach "nochmaliger Prüfung der Akten" hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2021 fest, sie würde ihre ursprüngliche Leistungszusprechung in Wiedererwägung ziehen und lehne ihre Leistungspflicht ab, wobei auf die bereits bezahlten Heilungskosten und Taggelder nicht zurückgekommen werde. Für weitere künftige oder noch offene Leistungen sei es nicht möglich aufzukommen. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2021 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 abwies. Eine von A.________ am 14. September 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit VGE I 2021 62 vom 17. November 2021 insoweit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, namentlich dem Vorliegen eines Sturzereignisses oder eines blossen Verhebetraumas, und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.B.In der Folge traf die Vorinstanz weitere Sachverhaltsabklärungen, gestützt auf welche sie mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ein Unfallereignis i.S.v.

I 2023 61

Entscheid vom 18. September 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

C.________ AG,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)